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Parteien - Rechenschaftsberichte


Hinweise

Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268 bis 2276) sieht ab 1. Januar 2003 in dem dann geltenden § 23 Abs. 4 Satz 1 PartG einen zweijährigen Turnus für diesen Bericht vor. Zusätzlich sollen die in diesem Bericht als Anlage enthaltenen vergleichenden Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien wie bisher jährlich erstellt werden (§ 23 Abs. 4 Satz 2).

Weitere Informationen zur Parteienfinanzierung finden Sie auf der Seite des Deutschen Bundestages.