Bezeichnung |
Zweck |
Initiator |
Frist |
Erläuterung |
|
---|---|---|---|---|---|
Änderungs- |
Antrag soll geändert werden |
Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion | Werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt *** |
§ 30 |
Zuässig nur Verkürzung, Erweiterung oder Veränderung des Wortlauts |
Änderungs- |
Gesetzentwurf soll geändert werden | Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion |
können bis zum Schluss der Beratung in der letzten Lesung gestellt werden |
§ 21 |
Nur Änderung des Wortlauts des Gesetzentwurfs zulässig |
Anhörung |
Externes Fachwissen oder politische Stellungnahmen sollen in die Beratung miteinbezogen werden | - Antrag und Beschlussfassung im Plenum |
|
§ 89, § 93, |
|
Antrag |
Landesregierung wird zu bestimmtem Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufgefordert |
Abgeordnete (mindestens |
Werden auf Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. *** |
§ 27 |
|
Es soll eine aktuelle Stunde abgehalten werden |
Fraktion |
Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden |
§ 32 |
Aktuelle Stunde: Der Landtag hält im Plenum über einen bestimmten Gegenstand von allgemeinem aktuellem Interesse |
|
Landesregierung stellt den Antrag, dass der Landtag bestimmten Vorhaben zustimmen soll |
Landesregierung |
|
|
z.B. Entlastung wegen der Haushalts rechnung; unter Umständen bei Verkauf von Grundstücken |
|
Landtag soll dem Rechnungshof Entlastung erteilen |
|
|
|
§ 101 der Landeshaushaltsordnung (LHO): "Die Rechnung des Rechnung hofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt." Dieser Antrag bezieht sich also nur auf den Haushalt des Hessischen Rechnungshofs selbst. |
|
Dem Landtag soll berichtet werden |
Präsident, Petitions- |
|
§ 27, § 105 |
|
|
Landesregierung wird aufgefordert, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben (Berichtsantrag) |
Abgordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion |
Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 2 Monate |
§ 31 |
In der Regel findet eine Berichterstattung an das Plenum nicht statt |
|
Auskunftsersuchen | Landesregierung wird aufgefordert, in einem Schreiben an die Abgeordnete/ den Abgeordneten, der das Auskunftsersuchen gestellt hat, Auskunft zu geben |
Abgeordnete |
Die schriftliche Auskunft der Landesregierung soll innerhalb von vier Wochen an das Mitglied des Landtags unmittelbar erfolgen. |
§ 36 |
Im Unterschied zu den Kleinen Anfragen dienen die Auskunftsersuchen, |
Berichtsantrag | Landesregierung wird aufgefordert, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben (Berichtsantrag) |
Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion |
Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 2 Monate |
§ 31 |
In der Regel findet eine Berichter- stattung an das Plenum nicht statt |
Dringlicher Antrag | - Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszu-sprechen oder zu versagen |
|
|
§ 59 |
Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist |
Dringlicher Berichtsantrag | Landesregierung wird aufgefordert, einen mündlichen Sachstandsbericht im Ausschuss zu geben |
Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion |
Dringliche Berichtsanträge müssen spätestens fünf Arbeitstage vor der Ausschuss- |
§ 90, Abs.4 |
|
Dringlicher Entschlie- |
Nicht die Landesregierung soll zum Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag selbst soll Stellung nehmen (Resolution des Landtags) |
Abgeordnete |
Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist |
§ 59 |
|
Dringlicher Gesetzent- |
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht |
Abgeordnete |
Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist |
§ 59 |
|
Entschlie- |
Nicht die Landesregierung soll zum Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag selbst soll Stellung nehmen (Resolution des Landtags) |
Abgeordnete |
Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung *** |
§ 30 |
|
Fragestunde |
Landesregierung soll Auskunft zu einem Sachverhalt geben |
Abgeordnete |
Mündliche Fragen müssen der Präsidentin bzw. dem Präsident spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr schriftlich eingereicht werden |
§ 37 |
In der Fragestunde werden mündliche Fragen gestellt, die aber vorher schriftlich eingereicht und der Landesregierung übermittelt werden. Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. In der Fragestunde können Zusatzfragen gestellt werden. |
Gesetzentwurf |
Ein allgemeiner Sachverhalt soll in einem bestimmten Rechtssatz geregelt werden |
Abgeordnete |
Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung *** |
§§ 11 - 23 |
|
Große |
Landesregierung soll einen schriftlichen Bericht zu dem Sachverhalt abgeben |
Abgeordnete (mindestens 5 Abg.) oder Fraktion |
Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 3 Monate. |
§ 34 |
Besonders bedeutende Sachkomplexe. Antwort der Landesregierung wird im Plenum behandelt |
Kleine |
Landesregierung soll schriftlich Auskunft zu einem Sachverhalt geben |
Abgeordnete |
Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 6 Wochen |
§ 35 |
Kein Sachverhalt nur örtlichen Interesses. Werden nur im schriftlichen Verfahren abgewickelt (Keine Behandlung im Plenum und im Ausschuss) |
Mündliche |
Landesregierung soll Auskunft zu einem Sachverhalt geben |
Abgeordnete |
Müssen der Präsidentin bzw. dem Präsident spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr schriftlich eingereicht werden |
§ 37 |
In der Fragestunde werden mündliche Fragen gestellt, die aber vorher schriftlich eingereicht und der Landesregierung übermittelt werden. Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. In der Fragestunde können Zusatzfragen gestellt werden. |
Regierungs- |
Regierung gibt Themen und Richtung der kommenden Arbeit in öffentlicher Plenarsitzung vor. Regierung nimmt Stellung zu aktuellen Themen. |
Landesregierung |
|
|
|
Vorlage Datenschutz- |
Der Hessische Datenschutzbeauftragte legt seinen Tätigkeitsbericht vor |
Datenschutzbeauftragter |
|
§ 33 |
|
Vorlage Landesre- |
Diverse Materialien werden dem Landtag zur Kenntnis, Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung vorgelegt |
Landesregierung |
|
§ 33 |
|
Vorlage |
Der Landesschuldenausschuss legt seinen jährlichen Bericht vor |
Landesschulden-ausschuss |
|
§ 33 |
Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen, vom 4.Jul 1949 GVBL S. 93: § 5 Abs. 1: "Für die Überwachung der Verwaltung der Schulden des Landes wird ein Landes- § 6 Abs. 2: "Der Landesschuldenausschuss hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Verwaltung der Schulden des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten." |
Vorlage Rechnungs- |
Der Landtag wird über bestimmte Ergebnisse von Rechnungsprüfungen unterrichtet |
Landesrechunghof |
|
§ 33 |
z.B. wird der Landtag über die Ergebnisse überörtlicher Prüfung kommunaler Körper schaften unterrichtet |
Wahlvor- |
Wahl der verschiedenen Organe und Personen |
|
|
§§ 2 - 8 |
|
Hinweise
GOHLT= Geschüftsordnung des Hessischen Landtags
*** § 58, Abs. 2 GOHLT: "Vorlagen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein."