Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen)

Bezeichnung

Zweck

Initiator

Frist

weiterGOHLT

Erläuterung

Änderungs-
antrag zu
Antrag

Antrag soll geändert werden

Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion

Werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt ***

§ 30

Zuässig nur Verkürzung, Erweiterung oder Veränderung des Wortlauts

Änderungs-
antrag zu Gesetzent-
wurf

Gesetzentwurf soll geändert werden

Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion

können bis zum Schluss der Beratung in der letzten Lesung gestellt werden

§ 21

Nur Änderung des Wortlauts des Gesetzentwurfs zulässig

Anhörung

Externes Fachwissen oder politische Stellungnahmen sollen in die Beratung miteinbezogen werden

- Antrag und Beschlussfassung im Plenum
- Ausschuss (mit Genehmigung des Präsidenten)

 

§ 89, § 93,

 

Antrag

Landesregierung wird zu bestimmtem Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag aufgefordert

Abgeordnete (mindestens
5 Abg.) oder Fraktion

Werden auf Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. ***

§ 27

 

 

Es soll eine aktuelle Stunde abgehalten werden

Fraktion

Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden

§ 32

Aktuelle Stunde: Der Landtag hält im Plenum über einen bestimmten Gegenstand von allgemeinem aktuellem Interesse

 

Landesregierung stellt den Antrag, dass der Landtag bestimmten Vorhaben zustimmen soll

Landesregierung

 

 

z.B. Entlastung wegen der Haushalts rechnung; unter Umständen bei Verkauf von Grundstücken

 

Landtag soll dem Rechnungshof Entlastung erteilen

 

 

 

§ 101 der Landeshaushaltsordnung (LHO): "Die Rechnung des Rechnung hofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt." Dieser Antrag bezieht sich also nur auf den Haushalt des Hessischen Rechnungshofs selbst.

 

Dem Landtag soll berichtet werden

Präsident, Petitions-
ausschuss, Untersu-
chungsausschüsse, Enquetekommis sionen, Landesregierung usw.

 

§ 27, § 105

 

 

Landesregierung wird aufgefordert, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben (Berichtsantrag)

Abgordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion

Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 2 Monate

§ 31

In der Regel findet eine Berichterstattung an das Plenum nicht statt

Auskunftsersuchen

Landesregierung wird aufgefordert, in einem Schreiben an die Abgeordnete/ den Abgeordneten, der das Auskunftsersuchen gestellt hat, Auskunft zu geben

Abgeordnete

Die schriftliche Auskunft der Landesregierung soll innerhalb von vier Wochen an das Mitglied des Landtags unmittelbar erfolgen.

§ 36

Im Unterschied zu den Kleinen Anfragen dienen die Auskunftsersuchen,
§ 36 GOHLT, dazu, insbesondere Auskünfte über Angelegenheiten von
örtlichem Interesse zu erhalten.
Weder das Auskunftsersuchen noch die Antwort werden als Landtagsdrucksache
verteilt.
Auskunftsersuchen werden nicht in der Parlamentsdatenbank dokumentiert.

Berichtsantrag

Landesregierung wird aufgefordert, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben (Berichtsantrag)

Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion

Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 2 Monate

§ 31

In der Regel findet eine Berichter- stattung an das Plenum nicht statt

Dringlicher Antrag

- Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszu-sprechen oder zu versagen
- Anträge auf Einsetzung von Untersuchungs-ausschüssen
- Anträge, für die nach § 27 das Verlagen erhoben ist, sie zunächst im Landtag zu berarten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragestellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht

 

 

§ 59

Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist

Dringlicher Berichtsantrag

Landesregierung wird aufgefordert, einen mündlichen Sachstandsbericht im Ausschuss zu geben

Abgeordnete (mindestens 5 Abg) oder Fraktion

Dringliche Berichtsanträge müssen spätestens fünf Arbeitstage vor der Ausschuss-
sitzung eingebracht werden.

§ 90, Abs.4

 

Dringlicher Entschlie-
ßungsantrag

Nicht die Landesregierung soll zum Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag selbst soll Stellung nehmen (Resolution des Landtags)

Abgeordnete
(mindestens 5 Abg.) oder Fraktion

Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist

§ 59

 

Dringlicher Gesetzent-
wurf

Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht

Abgeordnete
(mindestens 5 Abg.) oder Fraktion

Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist

§ 59

 

Entschlie-
ßungsantrag

Nicht die Landesregierung soll zum Handeln aufgefordert werden, sondern der Landtag selbst soll Stellung nehmen (Resolution des Landtags)

Abgeordnete
(mindestens 5 Abg.) oder Fraktion

Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung ***

§ 30

 

Fragestunde

Landesregierung soll Auskunft zu einem Sachverhalt geben

Abgeordnete

Mündliche Fragen müssen der Präsidentin bzw. dem Präsident spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr schriftlich eingereicht werden

§ 37

In der Fragestunde werden mündliche Fragen gestellt, die aber vorher schriftlich eingereicht und der Landesregierung übermittelt werden. Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. In der Fragestunde können Zusatzfragen gestellt werden.

Gesetzentwurf

Ein allgemeiner Sachverhalt soll in einem bestimmten Rechtssatz geregelt werden

Abgeordnete
(mindestens 5 Abg.) oder Fraktion

Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung ***

§§ 11 - 23

 

Große
Anfrage

Landesregierung soll einen schriftlichen Bericht zu dem Sachverhalt abgeben

Abgeordnete (mindestens 5 Abg.) oder Fraktion

Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 3 Monate.
Nach Eingang und Verteilung der Antwort der Landesregierung wird die Große Anfrage entweder auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt oder auf Verlangen der Fragestellerinnen und Fragesteller an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

§ 34

Besonders bedeutende Sachkomplexe.

Antwort der Landesregierung wird im Plenum behandelt

Kleine
Anfrage

Landesregierung soll schriftlich Auskunft zu einem Sachverhalt geben

Abgeordnete

Beantwortungsfrist für die Landesregierung: 6 Wochen

§ 35

Kein Sachverhalt nur örtlichen Interesses.

Werden nur im schriftlichen Verfahren abgewickelt (Keine Behandlung im Plenum und im Ausschuss)

Mündliche
Frage

Landesregierung soll Auskunft zu einem Sachverhalt geben

Abgeordnete

Müssen der Präsidentin bzw. dem Präsident spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12 Uhr schriftlich eingereicht werden

§ 37

In der Fragestunde werden mündliche Fragen gestellt, die aber vorher schriftlich eingereicht und der Landesregierung übermittelt werden. Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. In der Fragestunde können Zusatzfragen gestellt werden.

Regierungs-
erklärung

Regierung gibt Themen und Richtung der kommenden Arbeit in öffentlicher Plenarsitzung vor. Regierung nimmt Stellung zu aktuellen Themen.

Landesregierung

 

 

 

Vorlage Datenschutz-
beauftragter

Der Hessische Datenschutzbeauftragte legt seinen Tätigkeitsbericht vor

Datenschutzbeauftragter

 

§ 33

 

Vorlage Landesre-
gierung

Diverse Materialien werden dem Landtag zur Kenntnis, Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung vorgelegt

Landesregierung

 

§ 33

 

Vorlage
Landes-
schulden-
ausschuss

Der Landesschuldenausschuss legt seinen jährlichen Bericht vor

Landesschulden-ausschuss

 

§ 33

Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen, vom 4.Jul 1949 GVBL S. 93: § 5 Abs. 1: "Für die Überwachung der Verwaltung der Schulden des Landes wird ein Landes-
schuldenausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern des Landtags und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Landes Hessen."

§ 6 Abs. 2: "Der Landesschuldenausschuss hat dem Landtag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die Verwaltung der Schulden des Landes im abgelaufenen Jahr Bericht zu erstatten."

Vorlage Rechnungs-
hof

Der Landtag wird über bestimmte Ergebnisse von Rechnungsprüfungen unterrichtet

Landesrechunghof

 

§ 33

z.B. wird der Landtag über die Ergebnisse überörtlicher Prüfung kommunaler Körper schaften unterrichtet

Wahlvor-
schlag

Wahl der verschiedenen Organe und Personen

 

 

§§ 2 - 8

 

 

Hinweise

GOHLT= Geschüftsordnung des Hessischen Landtags

*** § 58, Abs. 2 GOHLT: "Vorlagen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein."